Hinweisgeberschutz

Hinweisgeberschutz. Wir übernehmen Verantwortung

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) und dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) soll sichergestellt werden, dass Verstöße einfach, sicher und vertraulich gemeldet werden können.

In Umsetzung dieser Rechtvorschriften hat die tempLED Gruppe eine gemeinsame interne Stelle eingerichtet. Unsere Beschäftigten und andere Personen, die in einer beruflichen Beziehung zu uns stehen, können sich an diese interne Stelle wenden und Verstöße melden. Dafür stellen wir einen Meldekanal in Form einer Online-Formularanwendung zur Verfügung.

Auf Wunsch der hinweisgebenden Person ermöglichen wir auch eine persönliche Zusammenkunft mit der internen Stelle. Ein diesbezügliches Ersuchen ist an folgende E-Mail-Adresse zur richten: hinweisgeberschutz@templed.de

Die interne Meldestelle wird eingehende Meldungen überprüfen und geeignete Folgemaßnahmen ergreifen.

Hinweisgebende Personen können Verstöße auch direkt an eine externe Stelle melden.

Informationen zu unserem Meldekanal

Über unsere Online-Formularanwendung können Verstöße sowohl personenbezogen als auch anonym gemeldet werden. In beiden Fällen ist im Formular verpflichtend anzuführen, auf welches Unternehmen der tempLED Gruppe sich die Meldung bezieht.

Nach Erstattung der Meldung wird automatisch ein nach dem Zufallsprinzip generierter 16-stelliger Zahlencode generiert, der ein (anonymes) Abfragen des aktuellen Bearbeitungsstatus der Meldung und die (anonyme) Kontaktaufnahme mit unserer internen Stelle mittels Chatfunktion ermöglicht.

Information gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung

Wenn eine Meldung über unseren Meldekanal erfolgt, werden zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten von der internen Stelle verarbeitet, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 10 HinSchG).

Dokumentationen der internen Stelle werden für die Dauer von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens gespeichert und anschließend gelöscht, sofern nach der Datenschutz-Grundverordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift keine Rechtsgrundlage für eine länger andauernde Speicherung besteht (§ 11 HinSchG).

Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten von Betroffene finden Sie auf unserer Webseite.

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutz

Alle näheren Informationen zum Hinweisgeberschutz finden Sie in den Bezug nehmenden Rechtsvorschriften:

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