All­gemeine Geschäfts­­bedingungen

1. Allgemeines/Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und natürlichen und juristischen Personen (kurz Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Entgegenstehende oder von diesem Rechtsgeschäft abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Für Bestätigungsschreiben des Auftraggebers oder vergleichbare Erklärungen, Maßnahmen oder Handlungen gilt dies ebenso.

2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Gestaltung, Technik, Form, Farbe und/oder Gewicht werden von uns im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir die schriftliche Auftragsbestätigung versendet haben. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2.3 Soweit dem Auftraggeber Teillieferungen zumutbar sind, sind diese zulässig. Der Auftraggeber hat, falls insofern Punkte zu beachten sind, vor dem Vertragsabschluss explizit schriftlich darauf hinzuweisen, andernfalls kann er sich nicht darauf berufen.

3. Preise, Versendung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
3.1 Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sind grundsätzlich vom Auftraggeber selbst zu tragen.

3.2 Auf den maßgebenden Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung basieren unsere Preise. Ändern sich diese Kostenfaktoren zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware, so sind wir, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht werden soll, dazu befugt, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern.

3.3 Neben der vereinbarten Vergütung sind alle notwendigen Nebenkosten (Reise- und Transportkosten etc.) von dem Auftraggeber selbst zu bezahlen. Wenn der Auftraggeber ordert, die Versendung der Ware für ihn zu übernehmen, so passiert dies separat und ohne Übernahme des Verwendungsrisikos. Der Auftraggeber selbst kommt für alle Kosten der Fracht, des Transportes oder der Versendung auf.

3.4 Mit der Rechnungslegung sind umgehend alle Zahlungen zu leisten und spätestens innerhalb der auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf einer explizit schriftlichen Vereinbarung.
Wenn der Auftraggeber gegen die vereinbarten Zahlungsziele verstößt, hat er den Rechnungsbetrag mit 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Ebenso hat er für jede Mahnung einen Kostenersatz von 5€ zu bezahlen. Jedoch werden die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weitergehenden Schadens aus einem anderen Rechtsgrund dadurch nicht ausgeschlossen.

3.5 Es ist dem Auftraggeber nur möglich mit derartigen Forderungen aufzurechnen, die unbestritten oder rechtskräftig belegt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Dasselbe gilt dem Sinn entsprechend auch für Leistungsverweigerungs- oder anderweitige Zurückbehaltungsrechte.

3.6 Wenn sich nach Abgabe unseres Angebotes bzw. nachdem unsere Auftragsbestätigung abgesendet wurde in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Auftraggebers Veränderungen zutragen, die dazu führen, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten anzuzweifeln, so haben wir das Anrecht, die Lieferung zu verwahren oder von der vorherigen Gestellung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen. Wenn der Auftraggeber der Forderung auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, so sind wir dazu befugt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind wir dazu befugt, den für die Bestellung vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Jedoch wird dadurch der Anspruch auf weitergehende Schäden nicht ausgeschlossen.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware) und der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, jene Vorbehaltsware separat zu lagern, insofern die vertraglichen Vereinbarungen dem nicht widersprechen.
Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, geben wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei; der Lieferer hat die Wahlmöglichkeit bei der Freigabe zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten.

4.2 Dem Auftraggeber ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung während dem Bestehen des Eigentumsvorbehalts untersagt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn uns alle Ansprüche gegen den Erwerber sicherungshalber abgetreten werden, keine vorrangigen Abtretungen dieser Ansprüche an Dritte vorliegen und bei überschlägiger Betrachtung für uns kein Risiko besteht, unsere Forderungen mit Erfolg gegen den Auftraggeber und/oder den Erwerber zu realisieren.
Der Auftraggeber hat  den Lieferer bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen durch Dritte sofort in Kenntnis zu setzen.

4.3 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, in erster Linie bei Zahlungsverzug, sind wird nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass er uns gegenüber eine Besitzstörung geltend machen darf.
Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns stellen noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

5. Fristen für Lieferungen; Verzug Lieferfristen
5.1 Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, außer wir haben verbindliche Lieferfristen oder -termine explizit und schriftlich versichert.

5.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, in erster Linie von Plänen, technischen Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt jedoch nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

5.3 Die Lieferfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Streik, Aussperrung). Dasselbe tritt in Kraft, wenn wir von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert werden.

5.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns, steht dem Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich zu erfolgen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz werden -soweit zulässig – ausgeschlossen. Wenn der Verzug auf Säumnisse durch unsere Lieferanten verursacht wurde, können wir den Auftraggeber darauf verweisen, seinen Schaden unter Abtretung der uns insofern zustehenden Ansprüche bei diesem Dritten zu liquidieren.

5.5 Auf Verlangen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, uns in angemessener Frist kundzugeben, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6. Gefahrübergang/Abnahme
6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn wir die Vorbehaltsware zur Versendung, Fracht oder Transport abgesondert von unseren sonstigen Waren ab unserem Werk gelagert haben. Eine allfällige Übernahme von Fracht, Transport oder Versendung ändert daran nichts. Die Ansprüche des Auftraggebers für einen Schaden, der durch Fracht, Transport oder Versendung eingetreten ist, beschränken sich auf die Haftungsansprüche gegen den damit beauftragten Spediteur.

6.2 Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet unsere Ware abzunehmen. Aufgrund unwesentlicher Mängel darf er die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern. Jede widerspruchslose Nutzung der bestellten Leistung gilt als Abnahme.

7. Haftung
7.1
Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung.
Jede Haftung ist der Höhe nach – soweit zulässig – auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Wir sind nicht dazu verpflichtet, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen, die mehr als marktübliche Haftungsrisiken abdeckt. Falls der Auftraggeber einen höheren Versicherungsschutz wünscht, liegt es an ihm, sich diesen auf eigene Kosten zu beschaffen.

7.2 Für Sachmängel haften wir wie folgt:
Sämtliche Teile oder Leistungen, die einen nachgewiesenen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferers innerhalb der Gewährleistungsfrist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, wenn die Ursache des Sachmangels bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag, diese aber damals unbekannt war.
Ausgeschlossen wird eine Haftung für Verschleiß- und Ersatzteile und für den Fall des Missbrauchs oder des falschen Gebrauchs des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder durch Dritte. Ebenso wird eine Haftung für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden des Auftraggebers wegen Produktionsausfällen, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinnen ausgeschlossen.

7.3 Im Gewährleistungsfall verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für den Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

7.4 Festgestellte Mängel des Auftraggebers haben unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Trifft dies nicht ein, gilt § 377 UGB.

7.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur dann zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen.
Wenn die Mängelansprüche des Auftraggebers verjährt sind, besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Wenn die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, haben wir die Berechtigung, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

7.6 Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Zur Bemessung der angemessenen Frist sind etwaige übliche Lieferzeiten der Vorlieferanten oder die üblichen Produktions- und Lieferfristen zu berücksichtigen.

7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

7.8 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, diese Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.9 Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.10 Ausgeschlossen sind – soweit zulässig – Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels. Vor allem dann, wenn die Bestellung vor Einbau oder Nutzung keiner Funktions- und Produktprüfung durch den Auftraggeber oder dessen Kunden unterzogen worden ist, bestehen keine Ansprüche auf Schadenersatz.
Bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers gilt die oben genannte Einschränkung jedoch nicht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt eine maximale Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme. Reine Produktangaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Im Falle einer Haftung sind uns angemessene Fristen zur Beseitigung des nachgewiesenen Mangels zu gewähren. Der Auftraggeber kann den Mangel auf unsere Kosten beheben lassen oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern, soweit er aufgrund des Mangels einen merkantilen Minderwert in Bezug auf die mangelhaft gelieferte Leistung erleidet, wenn die Mängelbeseitigung trotz wiederholter Nachbesserungsversuche scheitert. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

7.11 Lichtplanung und Rentabilitätsrechnung
Bei den Licht-Berechnungen wird davon ausgegangen, dass der Abstrahlwinkle der Leuchten ohne Behinderung auf die zu beleuchtende Fläche trifft, da eine Behinderung des Lichtstroms die Berechnungen negativ beeinflussen kann. Wir ersuchen Sie, bauliche Gegebenheiten vor der Lichtplanung bekannt zu geben, um diese in die Lichtplanung und Berechnung einbeziehen zu können. Bei der präsentierten Lichtplanung und dazugehörigen Rentabilitätsrechnung handelt es sich um Grobplanungen. tempLED GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Daten. Detailplanungen und -kalkulationen können wir gerne anbieten.

8. Schutzrechte Dritter; Vertraulichkeit
8.1 Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und der Vertrieb von Waren, die wir nach Vorgaben unseres Kunden/Auftraggebers, insbesondere Zeichnungen, Mustern oder Modellen, fertigen und liefern, keine Schutzrechte Dritter verletzen.

8.2 Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren oder Leistungen, die nach Vorgaben des Auftraggebers gefertigt werden, untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Ansprüche des Auftraggebers berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen.
-hat uns unser Auftraggeber, ohne dass wir zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet sind, alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu ersetzen sowie uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen. Auf unser Verlangen hat unser Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Sicherheit zu stellen.

8.3 Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag übergebenen Unterlagen und Informationen sind vom Auftraggeber bzw. Empfänger vertraulich zu behandeln und bedürfen zur Nutzung und Verwertung außerhalb des Gegenstandes des Vertrages unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis beendet wurde.
An allen Unterlagen (Ausarbeitungen, Zeichnungen, Berechnungen, Programmen, Tabellen, Diagrammen etc.) behalten wir uns das Urheberrecht vor.

9. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
9.1 Bei Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies trifft nicht zu, wenn wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
10.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen mit Ablauf der Verjährungsfrist von 12 Monaten gemäß Ziffer 7.1.. Gleiches gilt für Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Als Gerichtsstand wird das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

11.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den nationalen Kollisionsvorschriften.

12. Sonstiges
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dieser AGB eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Ziel der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teiles möglichst nahe kommt.

12.2 Ergänzungen und/oder Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

12.3 Die in den Datenblättern angegebenen Werte der tempLED Leuchten für Lichtstrom, Lichtverteilung und Abstrahlwinkel basieren auf Messungen mittels eines Goniophotometers.

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