Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung
a) Alle Lieferungen und Leistungen unserer Lieferanten an die tempLED GmbH, Kiefersfelden, sowie der mit dieser verbundenen Unternehmen tempLED Service GmbH, tempLED production GmbH, tempLED Germany GmbH, tempLED Austria GmbH, tempLED Swiss GmbH sowie HGL Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (nachstehend HGL-Gruppe genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil sämtlicher Verträge, die wir mit unseren Lieferanten bezüglich Lieferungen oder Leistungen abschließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an uns, auch wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Ein Bezug auf ein Schreiben, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf diese verweist, stellt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen dar.
2. Bestellung
a) Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung gelten als Anerkennung.
b) Offensichtliche Irrtümer, wie Schreib- und Rechenfehler oder Unvollständigkeiten der Bestellung, müssen vom Lieferanten zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme der Bestellung hingewiesen werden; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
c) Die Annahme der Bestellung ist uns umgehend schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang an, sind wir jederzeit ohne weitere Verpflichtungen zum Widerruf berechtigt. Gleiches gilt für Lieferabrufe.
d) Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, muss der Lieferant dies deutlich kennzeichnen. Wir sind nur an Abweichungen gebunden, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine vorbehaltslose Warenannahme gilt nicht als Zustimmung.
e) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, unsere Artikelnummer, die Liefermenge und die Lieferanschrift anzugeben.
f) Im Rahmen des Zumutbaren können wir vom Lieferanten Änderungen am Liefergegenstand in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant muss diese Änderungen in angemessener Frist umsetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine, müssen angemessene Regelungen einvernehmlich getroffen werden. Kommt keine Einigung innerhalb angemessener Frist zustande, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
g) Wir behalten uns das Recht vor, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens fünf Werktagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Der Lieferant muss uns die zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung, schriftlich anzeigen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben und Aufrechnung
a) Die vereinbarten Preise sind verbindlich. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich die Preise frei geliefert benannter Lieferort verzollt (DAP gemäß Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung), einschließlich Verpackung.
b) Falls nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug, jedoch nicht vor vollständig erbrachter Lieferung oder Leistung.
c) Die Zahlung stellt weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte.
d) Die Zahlungsfrist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung (tatsächlicher Wareneingang) und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung.
e) Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
f) Für die rechtzeitige Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrags bei unserer Bank. Etwaige Bankspesen der Empfängerbank sind vom Lieferanten zu tragen.
g) Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung oder vollständiger Leistungserbringung unter Angabe sämtlicher Bestelldaten an uns zu senden. Die Rechnungen müssen so gestaltet sein und die Aufgliederung so klar sein, dass ein Abgleich mit der Bestellung und eine Rechnungsprüfung möglich sind. Die Bestellnummer und die Bestelldaten sind auf der Rechnung anzugeben. Rechnungen für Arbeitsleistungen oder Montagen müssen mit von uns bestätigten Zeitausweisen versehen sein. Bei Waren, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen, muss die Rechnung alle erforderlichen Kennzeichnungen und Angaben enthalten.
h) Wir behalten uns das Recht vor, Rechnungen, die nicht den Anforderungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften, unbearbeitet zurückzusenden. In einem solchen Fall gilt die Rechnung als nicht eingegangen.
i) Der digitale Rechnungsversand erfolgt an: rechnungen@templed.de
j) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
k) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen, die aus demselben Rechtsverhältnis stammen.
4. Lieferung, Verpackung und Gefahrübergang
a) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
b) Die Anlieferung der Ware an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse muss zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten erfolgen.
c) Allen Lieferungen muss ein Lieferschein beigefügt sein, der unsere Bestellnummer und Artikelnummer sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
d) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchem Grund auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Er kann sich nur auf Umstände berufen, die er nicht zu vertreten hat, wenn er dieser Mitteilungspflicht nachgekommen ist.
e) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an dem von uns angegebenen Bestimmungsort.
f) Kann der Tag, an dem die Lieferung spätestens erfolgen muss, aufgrund des Vertrages bestimmen werden, gerät der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es einer Mahnung unsererseits bedarf.
g) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die entstehenden Mehrkosten, insbesondere für eine notwendige anderweitige Beschaffung oder eine beschleunigte Beförderung, gehen zu Lasten des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn eine verspätete Teillieferung zuvor von uns vorbehaltlos angenommen wurde.
Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
h) Vorzeitige Lieferungen, Über-, Unter- oder Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge anzugeben.
i) Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware nur in Verpackungen zu versenden, die nach Art, Form und Größe zweckmäßig und umweltverträglich sind und den gesetzlichen Verpackungsvorschriften entsprechen. Grundsätzlich sind unnötige Verpackungen zu vermeiden und umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu bevorzugen. Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass Transport- und Witterungsschäden ausgeschlossen sind.
j) Der Versand erfolgt bis zur Ablieferung am angegebenen Bestimmungsort ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten, unabhängig von der Lieferklausel.
k) Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme sind keine Erklärungen von uns über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.
l) Schuldet der Lieferant eine Leistung, ist die förmliche Abnahme durch uns erforderlich. Falls die Überprüfung der Leistung eine Inbetriebnahme erfordert, erfolgt die Abnahme nach mangelfreier Inbetriebnahme.
m) Die Transportversicherung wird von uns eingedeckt, soweit wir nach der vereinbarten Lieferklausel (Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung) dazu verpflichtet sind. Wir haften ausschließlich im Rahmen der bestehenden angemessenen Versicherung.
5. Qualitätssicherung
a) Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten sowie unsere Vorgaben einhalten.
b) Der Lieferant erklärt ausdrücklich, alle für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Genehmigungen zu besitzen und uns auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Soweit für die Arbeiten besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom Lieferanten ohne besondere Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.
c) Der Lieferant verpflichtet sich durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, wie z.B. DIN EN ISO 9001 ff oder eines gleichwertigen Systems, sowie durch geeignete Qualitätsprüfungen und -kontrollen während und nach der Fertigung seiner Waren eine ständige Qualitätskontrolle zu gewährleisten. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.
d) Der Lieferant gewährt uns das Recht, die Produktionsstätten sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Lieferanten zu überprüfen oder durch Dritte überprüfen zu lassen. Die Kosten des Audits sind in angemessener Höhe zu erstatten, sofern das Audit ein mangelhaftes Qualitätssicherungssystem oder eine mangelhafte Dokumentation der Qualitätsprüfungen ergibt.
e) Änderungen der Werkstoffzusammensetzung, der Konstruktion, des Fertigungsverfahrens oder der Zulieferteile sind uns unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Änderungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erlaubt.
f) Der Lieferant hat die Lieferungen und Leistungen selbst zu erbringen. Unteraufträge bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Im Falle der Unterbeauftragung steht uns der Lieferant im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens dafür ein, dass die bekanntgegebenen Verpflichtungen und Qualitätsrichtlinien eingehalten werden.
g) Die unberechtigte Unterbeauftragung von Dritten berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6. Verfügbarkeit von Ersatzteilen
a) Der Lieferant stellt sicher, dass er uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferantenbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
b) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes a) – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion erfolgen.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Der Lieferant übernimmt die volle Gewähr für die einwandfreie Lieferung, insbesondere für die Einhaltung der geforderten und zugesagten Qualität und Leistung.
b) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtmängeln der Ware (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage-, Betriebs-, Bedienungsanleitung, Konformitätserklärungen oder Einbauvorschriften) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
c) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen und Spezifikationen der technischen Datenblätter, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen werden.
d) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 BGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf die Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten.
e) Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge.
f) Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Analysekosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die bei unseren Abnehmern oder uns entstehen.
g) Wir melden alle Reklamationskosten einschließlich des mangelhaften Artikels mittels Belastungsanzeige und 8D-Report und erwarten eine entsprechende Gutschrift durch den Lieferanten. Gleichzeitig wird von uns eine Bestellung über den defekten Artikel mit Hinweis auf die Reklamation zur internen Dokumentation erstellt.
h) Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu.
8. Serienfehler
a) Wir sind berechtigt, Waren, die wir an Dritte geliefert haben in vollem Umfang zurückzurufen, wenn sich herausstellt, dass mindestens 5 % der betreffenden Produkte den gleichen Mangel aufweisen („Serienfehler“). Der Lieferant ist verpflichtet, die uns durch den Rückruf entstandenen Kosten zu erstatten bzw. uns von diesen freizustellen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, im Falle der Anzeige eines Serienfehlers geeignete Nachweise beizubringen, dass der Serienfehler zukünftig nicht mehr auftreten wird und der betreffende Fehler in der Konstruktion oder Produktion der betreffenden Waren abgestellt ist.
b) Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die auf Fehler in der Konstruktion oder Produktion seiner Waren hindeuten, wird der Lieferant uns hierüber unverzüglich informieren und diesen Fehler umgehend abstellen. Steht zu vermuten, dass der Fehler zu einem Serienfehler geführt hat, ist der Lieferant verpflichtet, ohne vorherige Aufforderung durch uns die betreffenden Chargen der Waren auf eigene Kosten zurückzurufen.
9. Geheimhaltung und Vervielfältigungsverbot
a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen wie Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Berechnungen, Beschreibungen und sonstiges Know-how., die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Informationen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsprozess nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
b) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze und zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus bei der Speicherung der Daten und Unterlagen.
c) Verletzt der Lieferant die Geheimhaltungsverpflichtung schuldhaft, so ist die Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen. Bei vorsätzlichem Verhalten ist die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der gesondert getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung. Maßgeblich sind der uns entstandene (auch immaterielle) Schaden sowie der Grad der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Lieferanten.
10. Eigentumssicherung
Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die für Zwecke des Vertrages angefertigt werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über. Der Lieferant wird sie als unser Eigentum kennzeichnen und sofern möglich von anderen Produkten des Lieferanten getrennt verwahren. Sie sind vom Lieferanten in angemessenem Umfang gegen Schäden aller Art abzusichern, sorgfältig zu behandeln und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Verwendung ist nur für unsere Vertragszwecke erlaubt. Die Kosten der Aufbewahrung, Lagerung, Wartung und Reparatur trägt der Lieferant, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferant hat uns von allen Schäden an diesen Werkzeugen und Modellen unverzüglich zu unterrichten. Er hat sie uns auf Verlangen in ordnungsgemäßem Zustand herauszugeben, wenn sie von ihm zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge nicht mehr benötigt werden.
11. Exportbestimmungen und Unterlagen
a) Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und seinerseits für die erforderlichen Ausführgenehmigungen zu sorgen. Es sei denn, dass nach dem anwendbaren Recht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet sind, die Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
b) Auf Anforderung des Bestellers ist der Lieferant zur Abgabe von Lieferantenerklärungen verpflichtet, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) 1207/2001 entsprechen. Er stellt uns diese rechtzeitig, spätestens mit Annahme der Bestellung zur Verfügung. Wenn Langzeitlieferantenerklärungen verwendet werden, hat uns der Lieferant Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der Annahme der Bestellung unaufgefordert mitzuteilen. Das tatsächliche Ursprungsland ist in jedem Fall in den Lieferpapieren zu benennen, auch wenn keine Präferenzberechtigung vorliegt.
c) Sind die Produkte und ihre Dokumentation für den Export oder den Re-Export durch uns bestimmt, ist der Lieferant verpflichtet uns über Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Waren gemäß deutschen, europäischen, US- oder anderen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen zu unterrichten. Hierzu sind die entsprechenden Angaben auf den Einfuhrdokumenten (Rechnung und/oder Lieferschein) zu machen wie z.B. die statistische Warennummer (HS-Code).
d) Soweit dem Lieferanten im Laufe oder nach Ausführung der Bestellung die Anwendbarkeit weiterer außenwirtschaftlicher Bestimmungen bekannt wird, setzt er uns davon unverzüglich in Kenntnis.
e) Kommt der Lieferant seinen in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen nicht nach, wird er alle sich hieraus für uns und/oder unsere Kunden ergebenden Schäden und Anwendungen ersetzen.
f) Wird die Exportgenehmigung aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht erteilt, nicht verlängert oder entzogen, sind wir zur Kündigung des Liefervertrages berechtigt.
12. Schutzrechte Dritter
a) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzen.
b) Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle Kosten zu ersetzen, die uns aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung entstehen.
13. Werbeverbot
Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit unserer Geschäftsverbindung werben.
14. Bundesdatenschutzgesetz
a) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, verarbeiten.
b) Die Daten werden an einen zentralen Server der HGL-Gruppe gesandt und dort erstmalig gespeichert. Der Lieferant erhält hiermit davon Kenntnis gemäß § 33 (1) BDSG.
c) Der Lieferant erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass wir die gespeicherten Daten aus dem jeweiligen Geschäftsfall an andere Unternehmen der HGL-Gruppe zu Informationszwecken, z.B. Einkaufspooling und im Rahmen der konzernweit vorgeschriebenen Berichtspflichten weitergeben und dass diese Unternehmen sowie wir selbst dem Lieferanten Informationen über Waren oder Leistungen schriftlich oder per E-Mail zusenden oder ihn in sonstiger Weise, z.B. per Telefon, kontaktieren. Eine solche Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder per E-Mail widerrufen werden.
15. Kündigungsrecht
Das Recht jedes Vertragspartners, den Liefervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn:
- der Lieferant mit zwei oder mehr Einzellieferungen bzw. der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises für zwei oder mehr Einzellieferungen in Verzug gerät und der Verzug mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Abmahnung des kündigenden Vertragspartners andauert, in welcher dieser Kündigung androht oder sich diese vorbehalten hat;
- über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der andere Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder hinsichtlich seines Vermögens Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet werden
- einem Vertragspartner ein Festhalten an diesem Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des anderen Vertragspartners liegenden Grund unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere wenn Umstände in der Person des anderen Vertragspartners vorliegen, die erwarten lassen, dass dieser seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr dauerhaft nachkommen kann.
16. Allgemeine Bestimmungen
a) Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort unser Sitz in Kiefersfelden.
b) Forderungsabtretungen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Bestellers sind ausgeschlossen.
c) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
d) Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten auf ein anderes Unternehmen der HGL-Gruppe zu übertragen. Dem Lieferanten erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.
e) Als Gerichtsstand wird das für den Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
f) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
g) Der Lieferant ist verpflichtet, sich an die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung zu halten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so sind wir, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.
17. Ansprechpartner tempLED
Einkauf: einkauf@tempLED.de
Buchhaltung: rechnungen@templed.de
Reklamationsbearbeitung; support@templed.de
Allgemeine Einkaufsbedingungen: Download